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   LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2009 - L 15 U 93/08   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2009 - L 15 U 93/08 (https://dejure.org/2009,17157)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03.02.2009 - L 15 U 93/08 (https://dejure.org/2009,17157)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03. Februar 2009 - L 15 U 93/08 (https://dejure.org/2009,17157)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung eines Unfalls außerhalb des häuslichen Bereichs als Wegeunfall; Verlassen des häuslichen Bereichs im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung mit Durchschreiten der Außentür des von dem Versicherten bewohnten Gebäudes

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Wegeunfall - Tiefgarage eines Mehrfamilienhauses - unversicherter häuslicher Bereich - unbeachtliche Mitnutzung der Tiefgarage durch Bewohner anderer Häuser

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2009 - L 15 U 93/08
    Dies gilt auch in Mehrfamilienhäusern, weil auch deren Treppenhaus kein öffentlicher Raum ist, dieses dem jeweiligen Versicherten besser als anderen Personen bekannt ist und er für diese "Gefahrenquelle" mitverantwortlich ist (s ua BSGE 2, 239, 243; 42, 293, 294; zuletzt vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20).

    Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Strebens nach einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung gebieten, von der vom BSG vorgenommenen klaren Grenzziehung keine auf einzelfallbezogene Besonderheiten gegründete Ausnahmen zuzulassen (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 20).

  • BSG, 31.05.1988 - 2/9b RU 6/87

    Garage - Häuslicher Bereich - Versicherungsschutz - Räumliche Nähe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2009 - L 15 U 93/08
    Das Garagentor ist dann eine der Außentüren des Gebäudes, mit deren Durchschreiten oder Durchfahren der Versicherungsschutz beginnt und bei der Rückkehr von dem Ort der Tätigkeit endet (BSGE 37, 36; 42, 293, 295; BSG vom 31.05.1988 - 2/9b RU 6/87 - BSGE 63, 212).

    Insoweit besteht unter dem maßgeblichen Aspekt der Risikoabgrenzung kein wesentlicher Unterschied des hier zu entscheidenden Falles (Tiefgarage für drei Häuser mit insgesamt 31 Parteien) zu dem von BSG im Urteil vom 31.05.1988 (BSGE 63, 212 ff.) entschiedenen Sachverhalt (Tiefgarage für ein Hochhaus mit insgesamt 20 Einzelwohnungen).

  • BSG, 27.10.1976 - 2 RU 247/74

    Versicherungsschutz - Weg nach dem Ort der Tätigkeit - Durchschreiten des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2009 - L 15 U 93/08
    Dies gilt auch in Mehrfamilienhäusern, weil auch deren Treppenhaus kein öffentlicher Raum ist, dieses dem jeweiligen Versicherten besser als anderen Personen bekannt ist und er für diese "Gefahrenquelle" mitverantwortlich ist (s ua BSGE 2, 239, 243; 42, 293, 294; zuletzt vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20).

    Das Garagentor ist dann eine der Außentüren des Gebäudes, mit deren Durchschreiten oder Durchfahren der Versicherungsschutz beginnt und bei der Rückkehr von dem Ort der Tätigkeit endet (BSGE 37, 36; 42, 293, 295; BSG vom 31.05.1988 - 2/9b RU 6/87 - BSGE 63, 212).

  • BSG, 13.03.1956 - 2 RU 124/54

    Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2009 - L 15 U 93/08
    Dies gilt auch in Mehrfamilienhäusern, weil auch deren Treppenhaus kein öffentlicher Raum ist, dieses dem jeweiligen Versicherten besser als anderen Personen bekannt ist und er für diese "Gefahrenquelle" mitverantwortlich ist (s ua BSGE 2, 239, 243; 42, 293, 294; zuletzt vom 12.12.2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20).
  • BSG, 11.12.1973 - 2 RU 29/73

    Weg nach dem Ort der Tätigkeit - Durchschreiten der Außentür - Wohnung im

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2009 - L 15 U 93/08
    Das Garagentor ist dann eine der Außentüren des Gebäudes, mit deren Durchschreiten oder Durchfahren der Versicherungsschutz beginnt und bei der Rückkehr von dem Ort der Tätigkeit endet (BSGE 37, 36; 42, 293, 295; BSG vom 31.05.1988 - 2/9b RU 6/87 - BSGE 63, 212).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2015 - L 17 U 313/14

    Verlassen der Wohnung durch ein Dachfenster wegen versperrter Wohnungstür mit

    Die Grenze "Außentür des Gebäudes" trennt klar den öffentlichen Verkehrsraum von dem unversicherten Bereich ab (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.02.2009, L 15 U 93/08, juris-Rn. 19 m.w.N.).
  • SG Karlsruhe, 05.03.2013 - S 1 U 4282/12

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - externe

    Die Grenze "Außentür des Gebäudes" trennt auch für den Versicherten klar und eindeutig den öffentlichen Verkehrsraum von dem übrigen Bereich ab, z.B. dem Gebäude, in dem die von ihm zur Nahrungsaufnahme ausgewählte Gaststätte oder - wie vorliegend - die Kantine liegt (vgl. Bay. LSG v. 28.09.2011 - L 18 U 354/09 - und vom 03.02.2009 - L 15 U 93/08 - ).
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